EPU: Förderung für die erste Arbeitskraft
Wenn Sie Ihre erste Arbeitskraft einstellen, dann fördern wir Sie – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.
Manche Förderungen gibt es nur in bestimmten Bundesländern.
Entscheidend dabei sind immer die arbeitsmarktpolitischen Ziele eines Landes oder einer Region.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
- Sie sind seit mehr als 3 Monaten nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert.
- Und Sie beschäftigen vollversicherungspflichtig eine Arbeitskraft – entweder erstmals oder wieder nach 5 Jahren.
- Die Arbeitskraft ist entweder seit mindestens 2 Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung arbeitslos gemeldet.
- Die Arbeitskraft arbeitet mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden.
- Das Arbeitsverhältnis dauert länger als 2 Monate.
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
- Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner,
- Ihre Lebensgefährtin, Ihr Lebensgefährte,
- Ihre eingetragene Partnerin, Ihr eingetragener Partner,
- Ihre Eltern, Kinder und Geschwister,
- Ihre Enkelkinder und Großeltern,
- Ihre Schwägerinnen und Schwager,
- Ihre Stiefkinder und Stiefeltern,
- Ihre Adoptivkinder und Adoptiveltern,
- Adoptivkinder und Adoptiveltern der Geschäftsführung,
- Geschäftsführende Organe,
- Lehrlinge,
- Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer,
- neue Selbstständige – mit und ohne Werkvertrag und
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
- Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R)
Wie hoch ist die Förderung?
Sie erhalten von uns ein Viertel des Bruttogehalts.
Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Wie lange erhalten Sie die Förderung?
- Grundsätzlich 1 Jahr.
- Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer.
Wann und wo beantragen Sie die Förderung?
- Über das eAMS-Konto.
Wichtig:
Die Beantragung muss bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Regionale Förderung
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
- Sie sind seit mehr als 3 Monaten nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert.
- Und Sie beschäftigen vollversicherungspflichtig eine Arbeitskraft – entweder erstmals oder wieder nach 5 Jahren.
- Die Arbeitskraft ist entweder seit mindestens 2 Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung arbeitslos gemeldet.
- Die Arbeitskraft arbeitet mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden.
- Das Arbeitsverhältnis dauert länger als 2 Monate.
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
- Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner,
- Ihre Lebensgefährtin, Ihr Lebensgefährte,
- Ihre eingetragene Partnerin, Ihr eingetragener Partner,
- Ihre Eltern, Kinder und Geschwister,
- Ihre Enkelkinder und Großeltern,
- Ihre Schwägerinnen und Schwager,
- Ihre Stiefkinder und Stiefeltern,
- Ihre Adoptivkinder und Adoptiveltern,
- Adoptivkinder und Adoptiveltern der Geschäftsführung,
- Geschäftsführende Organe,
- Lehrlinge,
- Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer,
- neue Selbstständige – mit und ohne Werkvertrag und
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Wie hoch ist die Förderung?
Sie erhalten von uns ein Viertel des Bruttogehalts. Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Wie lange erhalten Sie die Förderung?
- Grundsätzlich 1 Jahr.
- Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer.
Wann und wo beantragen Sie die Förderung?
Die Beantragung muss spätestens 6 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über Ihr eAMS-Konto für Unternehmen erfolgen! Bei Fragen zum eAMS-Konto steht Ihnen Ihr_e Berater_in des Service für Unternehmen gerne zur Verfügung.
Stand im Bundesland: 19. Mai 2022
EPU: Förderung für die erste Arbeitskraft
Hinweis: Das „Begehren“ kann ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen eingebracht werden!
Stand im Bundesland: 06. August 2021
Diese Seite wurde aktualisiert am: 13. November 2023