Formulare zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
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Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG
Für Personen welche vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind, kann auf Antrag vom AMS eine Bestätigung ausgestellt werden.
Zum online Formular: Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBGAntrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG
Für Personen welche in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr beschäftigt gewesen sind.
Zum online Formular: Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBGAntrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG englisch
For people who have worked in agriculture, forestry, or tourism, with a seasonal employment permit, for at least 90 days per calendar year, for at least three calendar years within the last five calendar years.
Zum online Formular: Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG englischAnzeige eines Au-pair-Verhältnisses gemäß § 1 Z 10 AuslBVO
Eine Anzeigebestätigung kann beantragt werden, wenn die Au-pair-Kraft mindestens 18 und unter 28 Jahre alt ist und die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war.
Zum online Formular: Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses gemäß § 1 Z 10 AuslBVOAnzeige einer Aus- und Weiterbildung gemäß § 18 AuslBG
Eine Anzeigebestätigung kann entweder für ein Aus- und Weiterbildungsprogramm gemäß §18 Abs. 3 Z 2 AuslBG, oder für Führungskräftenachwuchs/Rotation gemäß § 18 Abs. 3 Z 3 AuslBG oder für Ausländische Interessenvertretungen/Rotation gemäß § 18 Abs. 3a AuslBG beantragt werden.
Zum online Formular: Anzeige einer Aus- und Weiterbildung gemäß § 18 AuslBGAnzeige eines Ferial- oder Berufspraktikums gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG
Die Beschäftigung eines_r ausländischen Ferial- oder Berufspraktikant_in ist von der_dem Inhaber_in des Betriebs, in dem der_die Ausländer_in beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Zum online Formular: Anzeige eines Ferial- oder Berufspraktikums gemäß § 3 Abs. 5 AuslBGAnzeige eines Joint Venture gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG
Für Ausländer_innen, die von ihrer_m ausländischen Arbeitgeber_in im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet entsandt werden ist vom inländischen Schulungsbetrieb spätestens zwei Wochen vor Beginn eine Anzeige zu legen.
Zum online Formular: Anzeige eines Joint Venture gemäß § 18 Abs. 3 AuslBGAnzeige eines Volontariats gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG
Die Beschäftigung eines_r ausländischen Volontär_in ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der_die Ausländer_in beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Zum online Formular: Anzeige eines Volontariats gemäß § 3 Abs. 5 AuslBGBeschäftigungsbewilligung Allgemein und für türkische Staatsangehörige
Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig, die einerseits die Arbeitgeberseite und andererseits die_den ausländische_n Arbeitnehmer_in betreffen. Sie kann nur erteilt werden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann.
Zum online Formular: Beschäftigungsbewilligung Allgemein und für türkische StaatsangehörigeBeschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBG
Betriebsentsandte Arbeitskräfte sind Nicht-EWR-Bürger_innen, die von ihrem_r ausländischen Arbeitgeber_in (ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat) nach Österreich entsandt werden, um hier Arbeitsleistungen zu erbringen.
Zum online Formular: Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBGBeschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte
Die Saisonbewilligung ist eine befristete Beschäftigungsbewilligung, die für bestimmte Beschäftigungsbereiche (Land- und Forstwirtschaft, Tourismus) erteilt werden darf.
Zum online Formular: Beschäftigungsbewilligung für SaisonarbeitskräfteBeschäftigungsbewilligung für Studierende und Künstler_innen
Ausländische Schüler_innen und Studierende können während ihrer Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen, für die allerdings eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden muss. Ausländische Künstler_innen benötigen ab acht Wochen bis max. sechs Monate Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung.
Zum online Formular: Beschäftigungsbewilligung für Studierende und Künstler_innenBeschäftigungsmeldung
Arbeitgeber_innen einer ausländischen Arbeitskraft sind verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen dem AMS zu melden.
Zum online Formular: BeschäftigungsmeldungBefreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG
Als türkische_r Staatsangehörige_r haben Sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ausstellung (Verlängerung) eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG.
Zum online Formular: Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBGEntsendebewilligung gemäß § 18 AuslBG
Ausländer_innen, die von einem Unternehmen mit einem Betriebssitz außerhalb der EU nach Österreich entsandt werden sollen, brauchen eine Entsendebewilligung, die längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Zum online Formular: Entsendebewilligung gemäß § 18 AuslBGSicherungsbescheinigung
Sie dient der österreichischen Vertretungsbehörde als Grundlage für die Ausstellung eines Visums zu Erwerbszwecken bzw. der zuständigen Aufenthaltsbehörde als Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung.
Zum online Formular: SicherungsbescheinigungBeschäftigungsbewilligung für Projektmitarbeiter_innen gemäß § 4a AuslBG
Für Ausländer_innen welche nicht länger als sechs Monate als Spezialist_innen im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden sollen.
Zum online Formular: Beschäftigungsbewilligung für Projektmitarbeiter_innen gemäß § 4a AuslBGDiese Seite wurde aktualisiert am: 26. April 2023