Beschäftigung ausländischer Saison-Arbeitskräfte
Wenn Sie eine ausländische Saison-Arbeitskraft in Fremdenverkehr oder Land- und Forstwirtschaft beschäftigen wollen, brauchen Sie eine Beschäftigungsbewilligung – und die Arbeitskraft eventuell ein Visum.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Es muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein und ein Ersatzkraftverfahren muss durchgeführt werden. Hier finden Sie alle Details zum Ersatzkraft-Verfahren.
Wie erhalten Sie die Beschäftigungsbewilligung?
Sie müssen die Bewilligung bei der AMS-Geschäftsstelle beantragen, die für den Arbeitsort zuständig ist.
In Wien im Service AusländerInnenbeschäftigung
Dafür brauchen Sie:
- den Antrag
- den Reisepass der ausländischen Arbeitskraft
Bitte beachten Sie: Bevorzugt werden
- Asylwerber_innen
- Stammarbeiter_innen
Wie lange gilt die Beschäftigungsbewilligung?
- 6 Monate, in Ausnahmefällen 9 Monate
- Erntehelferinnen und Erntehelfer: 6 Wochen
Registrierung als Stammsaisonier
Ausländer_innen, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier stellen.
Eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen ist nicht möglich. Die Registrierung erfolgt einmalig und ist bis auf weiteres gültig.
Die Antragstellung ist persönlich bei jeder regionalen Geschäftsstelle des AMS möglich oder kann per Mail an die Ausländerfachzentren des AMS erfolgen.
Beschäftigungsbewilligungen für registrierte Stammsaisoniers werden nicht auf die jährlichen Kontingente angerechnet und es wird für die Bewilligung kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt.
Welche Gebühren fallen an?
Alle Informationen dazu finden Sie unter Gebühren in der Ausländerbeschäftigung.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 03. Oktober 2022