Tragen Sie die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums so ein, indem Sie die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 berechnen.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40-Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich und einzutragen.
Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit als Berechnungsgrundlage heran. Im Fall der Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit durch Beendigung der Bildungsteilzeit) im Kurzarbeitszeitraum ist als Grundlage für die Berechnung der Normalarbeitszeitstunden weiterhin die wöchentliche Normalarbeitszeit des Bemessungsmonats heranzuziehen. Im Fall der Reduzierung einer Vollzeit-/ Teilzeitbeschäftigung (z.B. Beginn einer Bildungsteilzeit) ist die reduzierte wöchentliche Normalarbeitszeit für die Berechnung maßgeblich.
Beispiel 1: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 01.01.2024 (voller Monat):
40 x 4,33 = 173,20 Normalarbeitszeitstunden.
Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat (Rumpfmonat), wird die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 multipliziert und durch den Faktor 30 dividiert. Die errechnete Summe aus (Wochenstunden x 4,33) / 30 wird mit der Anzahl der Kalendertage bis zum Ende des Kalendermonats multipliziert.
Beispiel 2: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 16.01. (Rumpfmonat): (40 x 4,33) / 30 = 5,77.
Diese 5,77 werden mit den Kalendertagen bis zum Monatsende (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 16 Kalendertage bis 31.01.:
5,77 x 16 = 92,32 Normalarbeitszeitstunden.
Endet die Kurzarbeit während eines laufenden Kalendermonats, sind die Kalendertage vom Beginn des Monats bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) heranzuziehen.
Beispiel 3: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25 Wochenstunden und der Beendigung der Kurzarbeit am 19.03. (Rumpfmonat): (25 x 4,33) / 30 = 3,61.
Diese 3,61 werden mit den Kalendertagen bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 19 Kalendertage bis 19.03.:
3,61 x 19 = 68,59 Normalarbeitszeitstunden.
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil- oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel 4: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 01.01. Die Elternkarenz der_des Arbeitnehmer_in endet am 12.02. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden ist in der Abrechnung für Jänner überhaupt nicht und in der Abrechnung für Februar nicht für den Zeitraum 01.02. bis 12.02. zu erfassen.
Beispiel 5: Für den Zeitraum vom 13.02. bis 28.02. erfolgt die Berechnung wie im Beispiel 1 für einen Rumpfmonat.