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Tragen Sie die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums ein, so als würde nicht kurzgearbeitet werden. Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat, dürfen Sie nur jene Stunden aufsummieren, die in den Abrechnungszeitraum fallen.
Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vorgegebenen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heran.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40 Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind jedoch im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, so sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich.
Feiertage dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden, außer in Ihrem Unternehmen wird üblicherweise an Feiertagen (Gastgewerbe, Taxi, Tankstellen...) gearbeitet.
Beispiel: Bei einer 40-Stunden-Woche (Montag bis Freitag je 8 Stunden) ergeben sich bei einem Kurzarbeitszeitraum von 16.03.2020 bis 31.05.2020 folgende Normalarbeitszeitstunden:
- Märzabrechnung: 96 Normalarbeitszeitstunden (12 Arbeitstage x 8 Stunden)
- Aprilabrechnung: 168 Normalarbeitszeitstunden (21 Arbeitstage x 8 Stunden)
- Maiabrechnung: 152 Normalarbeitszeitstunden (19 Arbeitstage x 8 Stunden)
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil- oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 01.04.2020. Die Elternkarenz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet am 14.05.2020. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden vom 01.04.2020 bis zum 14.05.2020 sind hier nicht zu erfassen.
Tragen Sie die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums so ein, als würde nicht kurzgearbeitet werden. Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat, dürfen Sie nur jene Stunden aufsummieren, die in den Abrechnungszeitraum fallen. Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vorgegebenen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heran.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40 Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich.
Feiertage sind in die Berechnung einzubeziehen.
Beispiel: Bei einer 40-Stunden-Woche (Montag bis Freitag je 8 Stunden) ergeben sich bei einem Kurzarbeitszeitraum vom 8.6.2020 bis 4.9.2020 folgende Normalarbeitszeitstunden:
- Abrechnung für Juni (8.6. bis 30.6.2020): 136 Normalarbeitszeitstunden (17 Arbeitstage x 8 Stunden) - inkludiert 1 Feiertag (11.6.2020)
- Abrechnung für Juli: 184 Normalarbeitszeitstunden (23 Arbeitstage x 8 Stunden)
- Abrechnung für August: 168 Normalarbeitszeitstunden (21 Arbeitstage x 8 Stunden)
- Abrechnung für September (1.9. bis 4.9.2020): 32 Normalarbeitszeitstunden
(4 Arbeitstage x 8 Stunden)
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil- oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 1.6.2020. Die Elternkarenz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet am 14.7.2020. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden ist in der Abrechnung für Juni überhaupt nicht und in der Abrechnung für Juli nicht für den Zeitraum 1.7.2020 bis 14.7.2020 zu erfassen.
Tragen Sie die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums so ein, als würde nicht kurzgearbeitet werden. Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat, dürfen Sie nur jene Stunden aufsummieren, die in den Abrechnungszeitraum fallen.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40-Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich und einzutragen.
Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit als Berechnungsgrundlage heran. Im Fall der Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit durch Beendigung der Bildungsteilzeit) im Kurzarbeitszeitraum ist als Grundlage für die Berechnung der Normalarbeitszeitstunden die wöchentliche Normalarbeitszeit des Bemessungsmonats heranzuziehen. Im Fall der Reduzierung einer Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (z.B. Beginn einer Bildungsteilzeit) ist die reduzierte wöchentliche Normalarbeitszeit für die Berechnung maßgeblich. Feiertage sind in die Berechnung einzubeziehen.
Beispiel: Bei einer 40-Stunden-Woche (Montag bis Freitag je 8 Stunden) ergeben sich im Oktober folgende Normalarbeitszeitstunden:
- Abrechnung für Oktober (1.10. bis 31.10.2020) bei einem Kurzarbeitsbeginn 1.10.2020: 176 Normalarbeitszeitstunden (22 Arbeitstage x 8 Stunden) - inkludiert 1 Feiertag (26.10.)
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil-oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 1.10.2020. Die Elternkarenz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet am 15.11.2020. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden ist in der Abrechnung für Oktober überhaupt nicht und in der Abrechnung für November nicht für den Zeitraum 1.11.2020 bis 15.11.2020 zu erfassen. Für den Zeitraum vom 16.11.2020 bis 30.11.2020 ergeben sich bei einer 40-Stunden-Woche 88 Normalarbeitszeitstunden.
Bitte tragen Sie hier die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums so ein, indem Sie die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 berechnen.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40-Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich und einzutragen.
Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit als Berechnungsgrundlage heran. Im Fall der Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit durch Beendigung der Bildungsteilzeit) im Kurzarbeitszeitraum ist als Grundlage für die Berechnung der Normalarbeitszeitstunden weiterhin die wöchentliche Normalarbeitszeit des Bemessungsmonats heranzuziehen. Im Fall der Reduzierung einer Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (z.B. Beginn einer Bildungsteilzeit) ist die reduzierte wöchentliche Normalarbeitszeit für die Berechnung maßgeblich.
Beispiel 1: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 01.04.2021 (voller Monat):
40 x 4,33 = 173,20 Normalarbeitszeitstunden.
Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat (Rumpfmonat), wird die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 multipliziert und durch den Faktor 30 dividiert. Die errechnete Summe aus (Wochenstunden x 4,33) / 30 wird mit der Anzahl der Kalendertage bis zum Ende des Kalendermonats multipliziert.
Beispiel 2: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 15.05.2021 (Rumpfmonat): (40 x 4,33) / 30 = 5,77. Diese 5,77 werden mit den Kalendertagen bis zum Monatsende (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 17 Kalendertage bis 31.05.2021:
5,77 x 17 = 98,09 Normalarbeitszeitstunden.
Endet die Kurzarbeit während eines laufenden Kalendermonats, sind die Kalendertage vom Beginn des Monats bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) heranzuziehen.
Beispiel 3: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25 Wochenstunden und der Beendigung der Kurzarbeit am 16.06.2021 (Rumpfmonat): (25 x 4,33) / 30 = 3,61. Diese 3,61 werden mit den Kalendertagen bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 16 Kalendertage bis 16.06.2021:
3,61 x 16 = 57,76 Normalarbeitszeitstunden.
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil-oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel 1: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 01.04.2021. Die Elternkarenz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet am 15.05.2021. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden ist in der Abrechnung für April überhaupt nicht und in der Abrechnung für Mai nicht für den Zeitraum 1.05.2021 bis 15.05.2021 zu erfassen.
Beispiel 2: Für den Zeitraum vom 16.05.2021 bis 31.05.2021 erfolgt die Berechnung wie im Beispiel 1 für einen Rumpfmonat.
Tragen Sie hier die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums so ein, indem Sie die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 berechnen.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40 Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich und einzutragen.
Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit als Berechnungsgrundlage heran. Im Fall der Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit durch Beendigung der Bildungsteilzeit) im Kurzarbeitszeitraum ist als Grundlage für die Berechnung der Normalarbeitszeitstunden weiterhin die wöchentliche Normalarbeitszeit des Bemessungsmonats heranzuziehen. Im Fall der Reduzierung einer Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (z.B. Beginn einer Bildungsteilzeit) ist die reduzierte wöchentliche Normalarbeitszeit für die Berechnung maßgeblich.
Beispiel 1: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 01.07.2021 (voller Monat):
40 x 4,33 = 173,20 Normalarbeitszeitstunden.
Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat (Rumpfmonat), wird die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 multipliziert und durch den Faktor 30 dividiert. Die errechnete Summe aus (Wochenstunden x 4,33) / 30 wird mit der Anzahl der Kalendertage bis zum Ende des Kalendermonats multipliziert.
Beispiel 2: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 12.07.2021 (Rumpfmonat):
(40 x 4,33) / 30 = 5,77.
Diese 5,77 werden mit den Kalendertagen bis zum Monatsende (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 20 Kalendertage bis 31.07.2021:
5,77 x 20 = 115,4 Normalarbeitszeitstunden.
Endet die Kurzarbeit während eines laufenden Kalendermonats, sind die Kalendertage vom Beginn des Monats bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) heranzuziehen.
Beispiel 3: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25 Wochenstunden und der Beendigung der Kurzarbeit am 19.09.2021 (Rumpfmonat): (25 x 4,33) / 30 = 3,61.
Diese 3,61 werden mit den Kalendertagen bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 19 Kalendertage bis 19.09.2021:
3,61 x 19 = 68,59 Normalarbeitszeitstunden.
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil- oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel 4: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 01.07.2021. Die Elternkarenz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet am 15.08.2021. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden ist in der Abrechnung für Juli überhaupt nicht und in der Abrechnung für August nicht für den Zeitraum 01.08.2021 bis 15.08.2021 zu erfassen.
Beispiel 5: Für den Zeitraum vom 16.08.2021 bis 31.08.2021 erfolgt die Berechnung wie im Beispiel 2 für einen Rumpfmonat.
Bitte tragen Sie hier die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums so ein, indem Sie die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 berechnen.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40-Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich und einzutragen.
Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit als Berechnungsgrundlage heran. Im Fall der Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit durch Beendigung der Bildungsteilzeit) im Kurzarbeitszeitraum ist als Grundlage für die Berechnung der Normalarbeitszeitstunden weiterhin die wöchentliche Normalarbeitszeit des Bemessungsmonats heranzuziehen. Im Fall der Reduzierung einer Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (z.B. Beginn einer Bildungsteilzeit) ist die reduzierte wöchentliche Normalarbeitszeit für die Berechnung maßgeblich.
Beispiel 1: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 01.07.2022 (voller Monat):
40 x 4,33 = 173,20 Normalarbeitszeitstunden.
Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat (Rumpfmonat), wird die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 multipliziert und durch den Faktor 30 dividiert. Die errechnete Summe aus (Wochenstunden x 4,33) / 30 wird mit der Anzahl der Kalendertage bis zum Ende des Kalendermonats multipliziert.
Beispiel 2: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 12.07.2022 (Rumpfmonat): (40 x 4,33) / 30 = 5,77.
Diese 5,77 werden mit den Kalendertagen bis zum Monatsende (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 20 Kalendertage bis 31.07.2022:
5,77 x 20 = 115,4 Normalarbeitszeitstunden.
Endet die Kurzarbeit während eines laufenden Kalendermonats, sind die Kalendertage vom Beginn des Monats bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) heranzuziehen.
Beispiel 3: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25
Wochenstunden und der Beendigung der Kurzarbeit am 19.09.2022 (Rumpfmonat): (25 x 4,33) / 30 = 3,61.
Diese 3,61 werden mit den Kalendertagen bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 19 Kalendertage bis 19.09.2022:
3,61 x 19 = 68,59 Normalarbeitszeitstunden.
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil- oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel 4: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 01.07.2022. Die Elternkarenz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet am 15.08.2022. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden ist in der Abrechnung für Juli überhaupt nicht und in der Abrechnung für August nicht für den Zeitraum 01.08. bis 15.08.2022 zu erfassen.
Beispiel 5: Für den Zeitraum vom 16.08. bis 31.08.2022 erfolgt die Berechnung wie im Beispiel 1 für einen Rumpfmonat.
Bitte tragen Sie hier die Summe der Normalarbeitszeitstunden des jeweiligen Abrechnungszeitraums so ein, indem Sie die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 berechnen.
Bei Vollzeitbeschäftigung dürfen Sie maximal die kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeitstunden als Berechnungsgrundlage heranziehen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kommen die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung und es ist grundsätzlich von einer 40-Stunden-Woche auszugehen.
Beispiel: Regelt der Kollektivvertrag eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und sind im Arbeitsvertrag 48 Wochenstunden vereinbart, sind 40 Wochenstunden als Berechnungsgrundlage maßgeblich und einzutragen.
Bei Teilzeitbeschäftigung ziehen Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte
wöchentliche Normalarbeitszeit als Berechnungsgrundlage heran. Im Fall der Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit durch Beendigung der Bildungsteilzeit) im Kurzarbeitszeitraum ist als Grundlage für die Berechnung der Normalarbeitszeitstunden weiterhin die wöchentliche Normalarbeitszeit des Bemessungsmonats heranzuziehen. Im Fall der Reduzierung einer Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (z.B. Beginn einer Bildungsteilzeit) ist die reduzierte wöchentliche Normalarbeitszeit für die Berechnung maßgeblich.
Beispiel 1: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 01.07.2023 (voller Monat): 40 x 4,33 = 173,20 Normalarbeitszeitstunden.
Umfasst der Abrechnungszeitraum keinen vollständigen Kalendermonat (Rumpfmonat), wird die wöchentliche Normalarbeitszeit x 4,33 multipliziert und durch den Faktor 30 dividiert. Die errechnete Summe aus (Wochenstunden x 4,33) / 30 wird mit der Anzahl der Kalendertage bis zum Ende des Kalendermonats multipliziert.
Beispiel 2: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und Beginn der Kurzarbeit am 16.07.2023 (Rumpfmonat): (40 x 4,33) / 30 = 5,77.
Diese 5,77 werden mit den Kalendertagen bis zum Monatsende (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 16 Kalendertage bis 31.07.2023:
5,77 x 16 = 92,32 Normalarbeitszeitstunden.
Endet die Kurzarbeit während eines laufenden Kalendermonats, sind die Kalendertage vom Beginn des Monats bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) heranzuziehen.
Beispiel 3: Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25 Wochenstunden und der Beendigung der Kurzarbeit am 19.09.2023 (Rumpfmonat): (25 x 4,33) / 30 = 3,61.
Diese 3,61 werden mit den Kalendertagen bis zum Ende der Kurzarbeit (jedoch maximal 30) multipliziert. In diesem Beispiel sind dies 19 Kalendertage bis 19.09.2023:
3,61 x 19 = 68,59 Normalarbeitszeitstunden.
Zeiten von Elternkarenz, Bildungskarenz, Zivil- oder Präsenzdienst oder vergleichbare Zeiten dürfen Sie nicht hinzuzählen.
Beispiel 4: Der Kurzarbeitszeitraum beginnt am 01.07.2023. Die Elternkarenz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers endet am 12.08.2023. Die Anzahl der Normalarbeitszeitstunden ist in der Abrechnung für Juli überhaupt nicht und in der Abrechnung für August nicht für den Zeitraum 01.08. bis 12.08.2023 zu erfassen.
Beispiel 5: Für den Zeitraum vom 13.08. bis 31.08.2023 erfolgt die Berechnung wie im Beispiel 1 für einen Rumpfmonat.