Elternteilzeit

Sie sind Mutter oder Vater und möchten wissen, ob und wann Sie in Elternteilzeit gehen können? Mit der Elternteilzeit sollen Familie und Beruf leichter miteinander vereinbar sein. Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Sie für die Elternteilzeit erfüllen müssen und informieren Sie über alle Fristen.

Elternteilzeit – Was ist das?

Als Mutter oder Vater haben Sie nach der Geburt Ihres Kindes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch, Ihre bisherige Arbeitszeit herabzusetzen und / oder die Lage der Arbeitszeiten so zu verändern, dass Beruf und Familie leichter aufeinander abgestimmt werden können. Dieser Anspruch auf Elternteilzeit ist gesetzlich geregelt.

Wann darf ich in Elternteilzeit gehen?

Anspruch auf Elternteilzeit haben Sie nur, wenn

  • Sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben oder die Obsorge für das Kind haben (Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt)
  • sich der zweite Elternteil für dasselbe Kind nicht in Karenz befindet
  • Sie in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitskräften beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Jahren ununterbrochen besteht

Für Geburten ab dem 01.01.2016 gilt zusätzlich folgende Voraussetzung:

Sie müssen die Arbeitszeit um mindestens 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduzieren, aber mindestens 12 Wochenstunden arbeiten. 

Worauf Sie noch achten müssen:

  1. Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum siebten Geburtstag Ihres Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt.
  2. Elternteilzeit kann für jedes Kind einmal beansprucht werden.
  3. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage einer Teilzeitbeschäftigung vereinbaren Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber.
  4. Sie können das Ausmaß oder die Lage der Teilzeitbeschäftigung einmal ändern

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Wenn Sie in Elternteilzeit sind, haben Sie einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem gewünschten Antritt der Elternteilzeit und dauert maximal bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. 

Ich erfülle die Voraussetzungen für Elternteilzeit nicht – Was tun?

Sie arbeiten in einem Betrieb, der weniger als 21 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter beschäftigt oder sind nicht 3 Jahre durchgehend im Betrieb beschäftigt?

Auch dann haben Sie laut gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, eine Elternteilzeit zu vereinbaren und somit Ihre Wochenstunden zu reduzieren oder die Lage Ihrer Arbeitszeit zu verändern. Diese gilt aber maximal bis zum vierten Geburtstag Ihres Kindes.

Fristen der Elternteilzeit

Wann Sie Ihren Arbeitgeber über die Elternteilzeit bzw. Änderung der Lage Ihrer Arbeitszeit informieren müssen, hängt davon ab, wann Sie in das Unternehmen zurückkehren möchten. Wir erläutern Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten.

Sie möchten gleich nach Ende der Schutzfrist in Elternteilzeit gehen oder die Lage Ihrer Arbeitszeit ändern? Dann müssen Sie folgende Fristen beachten: 

  • Als Mutter: Sie müssen Ihre Absicht der Elternteilzeit bzw. Änderung der Lage Ihrer Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums des Beschäftigungsverbotes bekanntgeben
  • Als Vater: Sie müssen Ihre Absicht der Elternteilzeit bzw. Änderung der Lage Ihrer Arbeitszeit innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes bekanntgeben

Achtung: Wenn ein Elternteil im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter eine Elternteilzeit von weniger als drei Monaten in Anspruch nimmt, dann muss das andere Elternteil seine darauffolgende Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist anmelden!

Sie möchten zu einem späteren Zeitpunkt in Elternteilzeit gehen oder die Lage Ihrer Arbeitszeit ändern?

Dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antritt informieren.

Wichtig: Die beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung müssen Sie schriftlich melden!

Weiterführende Informationen

Elternkarenz und Kinderbetreuungsgeld – AMS
Sie haben Fragen zur Elternkarenz und dem Kinderbetreuungsgeld? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt. 

Wiedereinstieg vorbereiten – AMS
Sie möchten Unterstützung bei Ihrem Wiedereinstieg in den Beruf? Auch da helfen wir Ihnen gerne!

Kinderbetreuung – AMS
Sie benötigen eine Betreuung für Ihr Kind? Wir informieren Sie über die unterschiedlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten und über finanzielle Förderungen für Ihre Kinderbetreuung.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 15. Dezember 2021